Tagesheim

        • Schließtage/ Termine

        • September bis Dezember 2025

          15.09.25 – Klausurtagung

          19.11.25 – Klausurtagung

          23.12.25 – Schließtag

          29.12.25 – Schließtag

          30.12.25 – Schließtag

           
           

          Schließungszeiten

          (Auszug aus der Tagesheimsatzung nach §10 Schließungszeit)

          (1) Das Tagesheim ist im Kindertageseinrichtungsjahr (01.09. - 31.08.) an mindestens zwei zusammenhängenden Wochen in den Sommerferien geschlossen.

          Zusätzlich kann das Tagesheim an insgesamt bis zu zehn Tagen (Ferientagen, Klausurtagen oder Fenstertagen, d.h. einzelnen Tagen, die zwischen Feiertagen und Wochenenden liegen) geschlossen werden.
          An weiteren Tagen kann geschlossen werden, sofern das RBS-A-4 nach Anhörung des Elternbeirats zugestimmt hat.
          Zusätzlich kann das RBS-A-4 durch Zusammenlegung von Gruppen und Schließungen einzelner Bereiche und/oder Tagesheime, z.B. bei nachlassender Inanspruchnahme, den Betrieb optimieren.

          (2) Das Tagesheim ist an gesetzlichen Feiertagen, am 24.12. und am 31.12. jeweils ganztägig und am Faschingsdienstag ab 12.00 Uhr geschlossen. Darüber hinaus kann das Tagesheim zum Zweck des Besuchs der Personalversammlung ganz oder teilweise geschlossen werden. An diesen Tagen findet in der Regel kein Mittagessen statt.

          (3) Die Personensorgeberechtigten können bei den Schließungen nach Abs. 1 auf schriftlichen Antrag ihr Kind in einer anderen Einrichtung betreuen lassen. Die Antragstellung muss bis spätestens vier Wochen vor der Schließungszeit durch die Personensorgeberechtigten erfolgen. Die Ersatzeinrichtung wird benannt. Schließungen und Betriebsbeschränkungen werden so festgelegt, dass die Kinder bei Bedarf ein benachbartes Tagesheim oder sonst als Alternative angebotene Einrichtungen oder eine reduzierte Gruppe besuchen können.

          (4) Das Tagesheim kann auf Anordnung der Gesundheitsbehörde oder aus anderen wichtigen Gründen oder nach mindestens vierwöchiger vorheriger Ankündigung ersatzlos ganz oder teilweise (Öffnungsreduzierung, Teilschließung) geschlossen werden. In diesem Fall haben die Personensorgeberechtigten keinen Anspruch auf Aufnahme des Kindes in eine andere Einrichtung oder auf Schadensersatz.

          Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn das Tagesheim nicht mehr die Fördervoraussetzungen als Kindertageseinrichtung nach dem Bayerischen Kinderbildungs-
          und -betreuungsgesetz, Art. 2 Abs. 2 BayKiBiG erfüllt. Im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten
          wird den Kindern jedoch der Besuch einer anderen Einrichtung oder die Nutzung einer anderen Betreuungsform angeboten, wenn die Personensorgeberechtigten dies wünschen. 

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